Der Jugendmedienschutz
Gibt es dafür auch ein Gesetz?
Ja, zum einen gibt es das Jugendschutzgesetz, das dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit dient. In diesem Gesetz wird z.B. festgehalten, dass Filme und Computerspiele eine Alterskennzeichnung aufweisen müssen. Und seit 2002 gibt es einen eigenen Vertrag für den Jugendmedienschutz: den „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“.
Dieser Vertrag wurde von allen 16 Bundesländern unterschrieben. Er legt fest, was und wann im Rundfunk und in den Telemedien (nahezu alle Angebote des Internets, z.B. Shops, Suchmaschinen, Chats, Blogs usw.) gesendet werden darf.
§1 Zweck des Staatsvertrages
ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
Hier gelangst du zum Jugendschutzgesetz vom 23.07.2002
Hier gelangst du zum Jugenmedienschutz-Vertrag vom 10./27. September 2002
Und wer kontrolliert das?
Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) prüft, ob Verstöße gegen den Staatsvertrag vorliegen und entscheidet über Maßnahmen gegen die Anbieter. Diese Maßnahmen werden dann von den Landesmedienanstalten umgesetzt.
Weitere Aufgaben der KJM:
- Festlegung von Sendezeiten
- Anerkennung von Jugendschutzprogrammen
- Prüfung von Verschlüsselungstechniken
Willst du mehr über die KJM erfahren? Hier geht's zu den Seiten der KJM.
Neben der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten gibt es die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Die Bundesprüfstelle (BPjM) sucht und sammelt Inhalte in Medien, die gefährlich für dich sind und listet diese in einem Verzeichnis (Index) auf.
Medieninhalte, die auf dieser Liste stehen, dürfen nicht auf einer allgemein zugänglichen Webseite veröffentlicht werden. Wenn die Prüfstelle ein Medium als gefährlich einstuft, heißt das aber nicht, dass es automatisch verboten wird.
Neugierig geworden? Hier geht's zu den Seiten der BPjM.





